AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

§ 1 Grundlagen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas (AGB) enthalten Regelungen für die allgemeinen Verhältnisse, die regelmäßig bei allen von der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas geschlossenen Verträgen (Einzelverträge und Rahmenvereinbarungen) gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und ebenso wie diese AGB unter www.stiftung-denkmal.de abrufbar.
(3) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch die Auftragnehmerin in den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von der Auftragnehmerin vor Miteinbeziehung über die Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
(2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.

§ 3 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind grundsätzlich:
a) der Vertrag
b) die Leistungsbeschreibung
c) das Angebot der Auftragnehmerin
d) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (z. B. EVB-IT)
e) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 VOL/B)
f) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
g) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.
(3) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
(4) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin finden keine Anwendung.

§ 4 Auftraggeberin
(1) Auftraggeberin ist die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
(2) Die Stiftung Denkmal wird vertreten durch den Direktor.
(3) Der Direktor ist einzig berechtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber Dritten abzugeben. Gleiches gilt für den ständigen Vertreter des Direktors und in Ausnahmefällen (Abwesenheit des Direktors und seines Stellvertreters) für die Verwaltungsleiterin. Die Bevollmächtigung umfasst auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und einseitiger rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie z. B. die Erklärung einer Mahnung, Minderung oder vertraglichen Kündigung. Etwaige auf die Erklärungen anwendbare Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Ansprech- und Verhandlungspartner
(1) Ansprech- und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich die Verwaltung der Stiftung Denkmal.
(2) Der Direktor der Stiftung Denkmal kann andere Mitarbeiter als zuständige Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

§ 6 Unterauftragnehmereinsatz
(1) Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer in Textform gem. § 126 BGB mitzuteilen. Jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer bedarf der Einwilligung der Auftraggeberin und ist ihr unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede avisierte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer der Auftraggeberin frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.
(2) Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer.

§ 7 Verschwiegenheit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 8 Vertragsstrafe
(1) Werden Ausführungsfristen überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Maximal beträgt die Vertragsstrafe je Überschreitungsfall 5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(3) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

§ 9 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet stets zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt.
(2) Eine Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen.
(3) Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 10 Qualitätssicherung und -prüfung
(1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
(2) Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
(3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitätsmanagementsystem zu prüfen.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei der Auftragnehmerin über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die Auftragnehmerin, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.
(6) Für die von der Auftragnehmerin kostenlos für die Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers nachzuweisen.
(7) Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18-4.2.2, 4.2.1 oder gleichwertig von der Auftragnehmerin verlangen.
(8) Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.

§ 11 Verträge über Serienfertigung
(1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen.
(2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe des Serienmusters durch die Auftraggeberin.
(3) Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.

§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort Berlin.

§ 13 Verpackung, Transport, Transportkosten
(1) Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
(2) Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung bzw. Revision.
(3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
(4) Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat die Auftragnehmerin die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt die Auftragnehmerin nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.
(5) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann
jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.

§ 14 Lieferschein
Die Auftragnehmerin beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes:
(1) Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
(2) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
(3) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.

§ 15 Übergabe
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes inklusive des Lieferscheins an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.
(2) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.

§ 16 Abnahme
(1) Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist Abnahme die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 10 AGB ersetzt die Abnahme nicht.
(3) Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt dies nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

§ 17 Einreichen der Rechnung
(1) Die Auftragnehmerin hat die Rechnung in einfacher Ausfertigung einzureichen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
(2) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden.
(3) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
(4) Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
(5) Die Rechnung ist schriftlich in einfacher Ausfertigung oder – bis 26.11.2019 an rechnung@stiftung-denkmal.de elektronisch zu übermitteln.
Ab dem 27.11.2019 kann die Rechnung schriftlich in einfacher Ausfertigung oder elektronisch unter rechnung@stiftung-denkmal.de (sog. e-Rechnung) eingereicht werden.
Ab dem 27.11.2020 ist die Rechnung zwingend nach den Vorgaben der E-Rechnungs- Verordnung elektronisch einzureichen; eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist ab dem 27.11.2020 grundsätzlich nicht mehr zulässig. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

§ 18 Zahlung der Rechnung
(1) Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung.
(2) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
(3) Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
(4) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 19 Skonto
(1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Skontofrist 14 Tage.

§ 20 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
(1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,
a) wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.
b) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird.
c) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.
d) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass die Auftragnehmerin ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
e) wenn sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.
f) wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt unberührt.

§ 21 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
(1) Im Falle der Vertragsbeendigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.
(2) Tritt die Auftraggeberin vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
(3) Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.

§ 22 Form
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB.(2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Vertragsparteien eine Beurkundung zu verlangen.
(3) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 23 Unwirksamkeit
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
(2) Soweit einzelne Klauseln oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

Stand: 1. Oktober 2019

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